Einkaufsbedingungen

der Firma Haga Gebäuderechnik GmbH
  1. Geltungsbereich Die gegenständlichen Bedingungen gelten für alle Lieferungen/Leistungen an die Firma HaGa Gebäudetechnik GmbH als Auftraggeber (AG). Durch die Annahme oder Ausführung des Auftrages erklärt sich der Auftragnehmer mit allen geschriebenen und gedruckten Bedingungen einverstanden. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, jede Abweichung von unseren Kaufbedingungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG.
  2. Vertragsabschluss: Bestellungen sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn diese von befugtem Einkäufer, Projektleiter bzw. von der Geschäftsleitung schriftlich erfolgen. Nur schriftlich, per Fax, Mail oder per Post erteilte Bestellungen des AG sind verbindlich. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahme unserer Bestellungen samt Einkaufsbedingungen gilt vom Auftragnehmer spätestens mit der tatsächlichen Lieferung als bestätigt, wenn bis dahin kein schriftlich begründeter Einwand erfolgte. Diese Auftragsbestätigung soll innerhalb von fünf Tagen bei uns einlangen, ansonsten gilt die Bestellung gemäß dem Inhalt unseres Auftragsschreibens und zu unseren Einkaufsbedingungen als angenommen. Wir behalten uns in diesem Falle jedoch den Widerruf der Bestellung vor. Hat der Lieferant ein Anbot erstellt, so kommt der Vertrag mit der Absendung unserer Bestellung zustande. Beginnt der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen – gerechnet vom Absende Datum unserer Bestellung – mit der Bestellausführung, so gilt die Bestellung, auch ohne Auftragsbestätigung, als vorbehaltslos angenommen. Abweichungen vom Bestelltext in technischer oder kaufmännischer Hinsicht müssen in der Auftragsbestätigung angeführt sein und bedürfen, ebenso wie nachträgliche Ergänzungen durch den Auftragnehmer, zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Anerkennung. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bzw. auch nicht widersprechende Teile hiervon gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Sämtliche Mehrkosten, die aus der Nichteinhaltung der in der Bestellung enthaltenen Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
  3. Preise: Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, soweit von uns nicht ausdrücklich veränderliche Preise schriftlich bestätigt werden. Bei veränderlichen Preisen werden nur jene Zuschläge anerkannt, die von der Paritätischen Kommission genehmigt wurden. Das Ausmaß der Veränderungen wird nach ÖNORM 2111.2.5 mit 0,85 multipliziert. Inlandspreise sind Nettopreise ohne MwSt. Falls in der Bestellung nicht anders spezifiziert, sind im Bestellpreis Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten enthalten, Kosten und Gefahrenübergang verstehen sich frei Bestimmungsort abgeladen– im Zweifelsfall frei abgeladen nach Rücksprache mit dem AG. Der Eigentumsübergang erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang. Wird die Lieferung nicht frei Haus oder frei Baustelle vereinbart, so übernehmen wir nur die für uns günstigsten Frachtkosten, wobei jene Kosten, die bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehen, wie etwa Beladung oder Rollgeld, vom Auftragnehmer zu tragen sind. Der Auftragnehmer wird verpflichtet, entsprechend der Art der Ware und der Versandart, eine ausreichende Verpackung vorzusehen, sodass ein ordnungsgemäßes Eintreffen der Ware am Bestimmungsort gewährleistet ist. Entstehen Kosten aus Gründen unsachgemäßer oder ungenügender Verpackung, so trägt diese Kosten der Auftragnehmer. Wie oben angeführt, trägt die Kosten der Verpackung der Auftragnehmer. Werden abweichende Vereinbarungen getroffen, so sind wir berechtigt, Verpackungen bzw. Transportbehelfe, die gesondert in Rechnung gestellt wurden, frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden, wobei uns die in Rechnung gestellten Kosten voll gutgeschrieben werden.
  4. Rechnungslegung: Rechnungen sind zweifach, mit Kopie der Liefermeldung bzw. des Lieferscheines, vom befugten Übernahmeorgan des AG gegengezeichnet, Baurechnungen ebenfalls zweifach, inkl. unterfertigten Tagesberichten/Stundennachweisen unseres Bauleiters/Obermonteurs, einzureichen. In der Rechnung sind klar sichtbar Bestell- Projekt und Kundennummer zu vermerken. Leistungsabrechnungen sind außerdem mit Leistungsbestätigungen zu belegen. Sammelrechnungen oder Teilrechnungen können wir nur dann anerkennen, wenn diese gesondert vereinbart wurden. Bei Inlandsgeschäften ist die Rechnung mit Mehrwertsteuer-Prozentsatzangabe vorzulegen und der MwSt.-Betrag grundsätzlich, also auch bei Rechnungswert unter € 70,–, offen auszuweisen. Die Rechnung ist an den jeweilig in der Bestellung genannten AG zu adressieren, und hat alle gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
  5. Zahlung: Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt nach vollständiger und mängelfreier Lieferung und Werkerfüllung sowie nach vollständiger und fristgerechter Rechnungslegung. Als vollständig gilt die Rechnungslegung, wenn alle Unterlagen zur Rechnungsprüfung wie bestätigte Gegenscheine, Mengenaufstellungen sowie der bedungenen technischen Unterlagen wie Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Atteste, Dokumentationen bzw. ein gegengezeichnetes Abnahmeprotokoll vorliegen. Die Fälligkeit der Zahlung tritt ein, wenn nichts anderes vereinbart, nach ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung/Leistung sowie Ablauf der Prüffrist innerhalb von 45 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 90 Tagen netto. Für Teilrechnungen gilt eine Prüffrist von 14 Tagen, für Schlussrechnungen eine Prüffrist von 30 Tagen. Nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen die Zahlungen der Firma HaGa Gebäudetechnik GmbH jeweils einmal wöchentlich (Zahlungstag). Die Skontozahlungsfrist gilt durch Zahlung bis zu dem auf die Fälligkeit nachfolgenden Zahlungstag als gewahrt. Der Auftragnehmer erklärt sich mit einer Aufrechnung seiner eigenen und verbundenen Unternehmensforderungen mit Verbindlichkeiten gegenüber der Firma HaGa Gebäudetechnik GmbH einverstanden; Nachnahmesendungen werden nicht angenommen (ausgenommen schriftliche Sondervereinbarungen). Beanstandungen der Lieferung/Leistung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten, wobei der Skontoanspruch bestehen bleibt. Ist bei Beanstandung, Beschädigung oder Untergang der Ware vor Übernahme die Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise bestritten, beginnt die Zahlungsfrist nach Klärung oder Beseitigung der Mängel. Für die Dauer der Garantiezeit können wir einen Rückbehalt bis 10 % des Auftragswertes/ Fakturawertes in Anspruch nehmen. Bei Vereinbarung von Teilrechnungen/Teilzahlungen können jedenfalls 10 % jeder Teilrechnung als Deckungsrücklass bis zur Anerkennung der Schlussrechnung zurückbehalten werden.
  6. Liefertermin, Lieferzeit: Erfüllungsort der Lieferung bzw. Leistung ist der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort: im Zweifelsfall gilt bei Lieferungen der Sitz des AG als Bestimmungsort. Für die vorgeschriebene Lieferzeit gilt der Tag der vollständigen Auslieferung der bestellten Ware, inkl. der Abnahmezeugnisse. Prüfzertifikate, Dokumentationen und sonstigen technischen Unterlagen. Liefertermine bzw. -fristen sind strikt einzuhalten. Bei früherer Lieferung beginnen die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglich schriftlich vereinbarten Termin. Bei vorzeitiger Lieferung ohne unsere Zustimmung behalten wir uns die Anlastung damit verbundener Kosten (Lagerung, etc.) vor. Wird für den Lieferer erkennbar, dass die bedungene Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so ist uns dies unter Angabe der frühest möglichen Lieferzeit mitzuteilen und das schriftliche Einverständnis darüber abzuwarten. Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung zu bestehen oder Ersatz- bzw. Deckungskäufe zu tätigen. Die durch Nichteinhalten des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermines bzw. der bedungenen Eigenschaft der bestellten Ware erwachsenden Mehrauslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Auftraggeber hat im Falle von Lieferverzug -vorbehaltlich eines darüberhinausgehenden Schadens- einen Anspruch auf Pönale in Höhe von 0,5 % des Gesamtauftragswertes je Kalendertag der Verzögerung, bis zu höchstens 12 Prozent. Abweichende Regelungen müssen in unserer Bestellung schriftlich angeführt sein. Lieferpönale können auch im Falle unseres Rücktrittes, ohne Nachweis des erlittenen Schadens, bei Bezahlung in Abzug gebracht bzw. dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
  7. Versandvorschriften: Die Lieferung ist seitens des Auftragnehmers (AN) vollständig zu kennzeichnen, unter Angabe der Lieferadresse, Bestellnummer, Positionsnummer, etc. und hat genau nach den Versandvorschriften zu erfolgen. Allen Sendungen ist unbedingt ein ausführlicher Packzettel bzw. Lieferschein, In Klartext mit genauer Angabe der Bestell-, CN- und Mat.-Nummer, beizufügen. Die Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmungen berechtigt uns, die Annahme der Sendungen zu verweigern und auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden. Bei Sendungen aus dem Zollausland sind die zur Verzollung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Abgang der Sendung an den von uns angegebenen Zollspediteur zu senden oder den Frachtpapieren bei zuheften. Sämtliche Kosten, die durch eine verspätete Verzollung, hervorgerufen durch das Fehlen der notwendigen Verzollungsunterlagen, entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Weiterlieferung ins EU- Ausland sind spätestens in der Rechnung die Zolltarif-Nummern der einzelnen Materialpositionen anzugeben, anderenfalls die hierfür entstehenden Kosten dem AN in Abzug gebracht werden.
  8. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung: Der Lieferant übernimmt für einwandfreies Material bzw. tadellose Ausführung die volle Gewährleistung. Die Lieferung oder Leistung muss die zugesicherten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik, den entsprechenden Normen, sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, entsprechen. Entspricht sie diesen Anforderungen nicht, so hat der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen – sofern dies nicht möglich ist – die mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenfrei gegen einwandfrei auszuwechseln. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und gebietet es die Dringlichkeit, so kann der Auftraggeber nach Verständigung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst treffen. Im Übrigen behalten wir uns alle gesetzlichen Ansprüche vor. Die Bestätigung auf Liefergegenscheine bedeutet, ebenso wie die Zahlung, keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Die Ware wird daher in jedem Fall nur unter diesem Vorbehalt übernommen. Der AN haftet für die vollständige und mängelfreie Werk- und Materiallieferung, insbesondere für die technische Eignung, Tauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der gelieferten Komponenten bzw. Waren, Erfüllung der vertraglich bedungen bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Projektanforderungen und hat diese notwendigenfalls durch Einsicht in die Projektunterlagen selbst zu prüfen (Prüf- und Warnpflicht). Der AN haftet ferner für die Lieferung „just in time“, alle infolge Lieferverzögerung entstehende Kosten für Lagerung, Arbeitsverzug, Einbringungs- und Hebekosten und sonstige Verzugskosten hat der AN zu bezahlen. Bis zur vereinbarten Lieferung (Tag und Zeit) bleibt die Gefahr beim AN, insbesondere ist bei früherer Anlieferung für eine geeignete Verwahrung und Sicherung gegen Diebstahl, Wetter, Manipulation und Beschädigung auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern in der Bestellung keine anderen Bedingungen gestellt werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 (drei) Jahre ab mängelfreier Übernahme bzw. erfolgter Inbetriebnahme durch den Bauherrn. Die Gewährleistungsfrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen und beginnt nach jeder Mängelbeseitigung neu zu laufen. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Durch eine Abnahme oder durch die Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Für die Feststellung der gelieferten Menge ist die Übernahmekontrolle des Empfängers maßgebend. Die Beanstandung von Warenmängeln kann von uns innerhalb vier Wochen nach Eingang erhoben sind. Bei nicht offensichtlichen Mängeln, die erst bei der Montage bzw. Inbetriebsetzung erkennbar werden, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf den Zeitraum zwischen Lieferung und Feststellung der Fehlerhaftigkeit, kostenlosen Ersatz, sowie Ersatz der Kosten zu begehren. Ein früher vorgenommener Rechnungsausgleich bedeutet keinen Verzicht auf etwaige nachträgliche Ersatzansprüche, die uns unbeschränkt vorbehalten werden. Ein Ausschluss der Haftung des Lieferanten für leichte Fahrlässigkeit und für Folgeschäden wird von uns keinesfalls anerkannt. Das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten muss in der Lage sein, die für den Geschäftsfall anzuwendende Qualitätssicherungsnorm zu erfüllen. Auf Wunsch muss der Lieferant Überprüfungen seines Qualitätssicherungssystems durchführen lassen. Die gesamte geforderte Qualitäts-Dokumentation (Werkzeugnisse, Abnahmeprüfzeugnisse usw.) gilt als wesentlicher Bestandteil der Lieferung. Eine verzögerte Beistellung dieser Papiere hat daher die gleichen Auswirkungen auf Bezahlung und Pönale wie ein Verzug mit der Lieferung der Ware selbst. Einschränkungen der Verpflichtungen, Haftungen oder Ersatzansprüche jeglicher Art durch den Auftragnehmer oder dessen Lieferanten, welche uns aus dem Produkthaftungsgesetz BGBL. Nr. 99/1988 zustehen, werden nicht anerkannt und sind wirkungslos.
  9. Gerichtsstand: Erfüllungsort der Lieferung ist der in unserer Bestellung angegebene Bestimmungsort. Als Erfüllungsort der Zahlung sowie als Gerichtsstand gilt der Sitz der Firma HaGa Gebäudetechnik GmbH in Gerasdorf/ Niederösterreich. Der Auftragnehmer kann auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagt werden. Es findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung unter Ausschluss des EU- Kaufrechtes. Schiedsgerichtsvereinbarungen bedürfen einer schriftlich beidseitig unterfertigten Sondervereinbarung.
  10. Haftung, Versicherung: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle dem Auftraggeber oder Dritten durch ihn, sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Lieferungen und Leistungen verursachten Sach- und Personenschäden. Er hat eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden mit ausreichenden Deckungssummen abzuschließen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Deckungssummen nachzuweisen. Hat der Auftragnehmer Dritte geschädigt, so hat er sich selbst mit diesen zu verständigen und den Schaden zu regulieren.
  11. Sonstige Vereinbarungen: Von uns beigestelltes oder im Voraus bezahltes Material bleibt unser Eigentum und ist als solches gekennzeichnet zu lagern. Seine Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Der Auftraggeber behält sich, dem Endabnehmer und/oder deren Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des Auftragnehmers und seiner Sublieferanten zu jeder Zeit während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den Auftragnehmer nicht seiner Verantwortung. Etwaige Sublieferanten, ausgenommen für Norm-mund Standardteile, sind bekannt zu geben und von uns genehmigen zu lassen. Der AN haftet jedenfalls für eine mangelhafte Werkleistung bzw. Lieferung seines Subauftragnehmers verschuldensunabhängig. Werden dem Auftragnehmer Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, zur Verfügung gestellt, bleiben diese unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Diese Zeichnungen sind nach Erledigung der Bestellung an uns zu retournieren. Aus diesem Vertrag dürfen Forderungen des Auftragnehmers an uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.Werden Ansprüche aus Schutzrechten durch Dritte aufgrund einer Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers geltend gemacht, so hat uns der Auftragnehmer von allen daraus entstehenden Belastungen schad- und klaglos zu halten. Alle Lieferungen an uns müssen frei von Eigentumsvorbehalten sein. Werden unsere Bestell-, CN- und Mat.-Nummern in den an uns gerichteten Geschäftspapieren nicht berücksichtigt und entstehen dadurch Verzögerungen, dann sind wir berechtigt, dadurch entstehende Kosten an den Auftragnehmer zu verrechnen. Rechnungen, die nicht wie vorgeschrieben, in 2-facher Ausfertigung und mit unseren Vermerken versehen eingehen, gelten als nicht zugegangen und werden zur Vervollständigung zurückgesandt. Der Lieferant haftet auch für die Einhaltung unserer Bestellbedingungen seitens seiner Sublieferanten. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bedingungen nicht berührt.

 

Version, Stand Juli 2020